Schlachthof Sarntal

Ab 3. November 2025 bis 23. Februar 2026 wird zwei Mal wöchentlich geschlachtet.

Donnerstags werden, wie bisher, alle Schlachtungen durchgeführt; montags nur Rinder und Kälber.

Schlachthof Sarntal

Beschreibung

Schlachtungen werden nur nach vorheriger Anmeldung in der Gemeinde (Tel. +39 0471 623449 oder E-Mail allgemeine.dienste@gemeinde.sarntal.bz.it.)  angenommen. Sollten angemeldete Schlachtungen abgesagt werden, sind die bereits vorgemerkten Tiere mindestens 3 Tage vorher abzumelden, andernfalls wird eine Gebühr von 25,00 € verrechnet.

Nicht angemeldete Tiere werden nur bei genügend freier Tageskapazität angenommen. Dafür wird ein Aufpreis von 50% auf die normalen Schlachtgebühren berechnet.

Wichtig: Es werden nur saubere Tiere angenommen. 

Ab dem 01. Juni 2025 dürfen im Schlachthof ausschließlich Tiere mit digitalem Modell 4 (Bestimmungsort Schlachthof Sarntal: Kodex Nr. 37) angeliefert werden. Händisch ausgefüllte Begleitdokumente (rosa Modell 4) werden nicht mehr akzeptiert und die Tiere dürfen nicht abgeladen werden. Eine Kopie des Dokuments (Papierkopie bzw. PDF/Mail) muss das Tier zum Schlachthof begleiten.

Modell 4 bei der Schlachtung von Schweinen

0 – 4 Stück (famigliare) – Modell 4 (rosa Zettel in Papierform)

Ab 5 Stück (Mast oder Zucht) – Modell 4 nur digital

In den Gebühren inbegriffen ist die Schlachtung, die Entsorgung der Schlachtabfälle, die tierärztliche Beschau und die Lagerung im Kühlraum für 5 Tage (ab Schlachttag); danach werden 5,00 €/Tag berechnet.

Gebühren für Schlachtungen:

 TierGebühren ohne MwSt.
Jungrind bis zu 8 Monate alt
 55,00 €
Jungrind zwischen 8 und 14 Monate alt
75,00 €
Rind
105,00 €
Pferde
105,00 €
Fohlen, Esel
 60,00 €
Schweine (mindestens 5 Stück)
 30,00 €
Schafe, Ziegen
 18,00 €
Lämmer, Kitze
 13,00 €

Die Innereien sind bis spätestens Dienstag abzuholen, ansonsten werden diese entsorgt.

Für Notschlachtungen werden 400,00 € verrechnet. Dies aufgrund der anfallenden Kosten für die Fleischbeschau durch den Landesveterinärdienst, für die gesetzlich vorgeschriebenen Laboruntersuchungen, sowie für die Aufbewahrung der Fleischkörper. Sollte das Fleisch nach den Untersuchungen nicht zum Verzehr freigegeben werden, werden zusätzlich noch Entsorgungskosten von 1,50 € -2,00 € pro Kilo berechnet.

Aktuelle amtstierärztliche Information für die Hausschlachtungen

Als Obergrenze für Hausschlachtungen insgesamt in einem Betrieb gelten 2 GVE (Grossvieheinheiten) pro Kalenderjahr.

Es wird allerdings ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb dieser Obergrenze von insgesamt 2 GVE muss die Einschränkung für die einzelnen Tierarten gemäß Art: 5- sexies, Punkt 6 des LG Nr. 10/1999 eingehalten werden.

Es können daher maximal als Hausschlachtung geschlachtet werden:

  • 1 Rind in einem Alter von 8 Monaten und älter (1 GVE)
  • 2 Kälber (entspricht Rind im Alter von unter 8 Monaten; 0,5 GVE pro Kalb)
  • 4 Schweine (0,2 GVE pro Schwein)
  • 5 Schafe/Ziegen > 15 Kg Lebendgewicht (0,1 GVE pro Schaf oder Ziege)
  • 10 Schafe / Ziegen < 15 Kg Lebendgewicht (0,05 GVE pro Schaf oder Ziege)
  • Beispiel: Insgesamt dürfen die Hausschlachtungen der verschiedenen Tierarten 2 GVE ausmachen wie etwa:
  • 1 Rind ab 8 Monaten + 4 Schweine + 2 Schafe = 2 GVE
  • 1 Kalb (Rind unter 8 Monate) + 4 Schweine + 4 Schafe + 6 Lämmer = 2 GVE
  • VERBOTEN: Esel und Pferde

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass jegliche Hausschlachtung mindestens drei Arbeitstage vor ihrer Durchführung dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes gemeldet werden muss: BZ: vet@sabest.it ME: vetmeran@sabes.it BX: vetbrixen@sabes.it BK: vetbruneck@sabes.it.

Für die Hausschlachtung von Rindern ab einem Alter von 12 Monaten ist die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Amtstierarztes notwendig!

Schlachtabfälle müssen korrekt und nachweislich (Registrierung!) in einem zugelassenen Zwischenlager (Container) entsorgt werden!

Tiere, die auf dem Hof verenden oder geschlachtet werden, müssen vom Besitzer aus der Datenbank ausgetragen werden.

Informationen für den Tierkadavercontainer (Öffnungszeiten Dienstag, Mittwoch, Freitag jeweils von 8-10 Uhr): 

  • Bei Schafen und Ziegen die älter als 18 Monate sind und bei Rindern die älter als 4 Jahre sind und verendet, getötet oder notgeschlachtet wurden, ist ein Test auf SCRAPIE bzw. BSE zu machen, d.h. nur bei diesen Tieren ist es notwendig den Kopf getrennt zu lagern, damit die Probe entnommen werden kann.
  • Der Kopf ist direkt vor Beginn der Halswirbel abzutrennen, da ansonsten keine Probe entnommen werden kann.
  • Ein neues Formular muss ausgefüllt werden, wo die Daten des betroffenen Tieres und der Grund der Entsorgung angegeben werden muss (Verendung, Entsorgung Schlachtabfälle) und bei eventuell noch nicht gekennzeichneten Jungtieren die Ohrmarkennummer der Mutter angegeben werden muss.

Tarife für die Entsorgung der Tierkadaver

Tierärztlicher Dienst

Amtstierärztin: Dr. Silvia Knoflach


Es wird daran erinnert, dass laut Dekret des L.H. vom 8. Juli 2013, Nr. 19 (Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt), Artikel 22, Tiere ausschließlich von einem Tierarzt oder einer Tierärztin nach vorheriger Anästhesie kastriert werden dürfen. Dies gilt für ALLE Tierarten. Vom Tierärztlichen Dienst werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.


Zutrittsbeschränkungen

Zutritt zum Schlachthof nur für befugtes Personal.

Adresse

Industriezone 6, 39058 Sarntal

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 27.10.2025, 08:41 Uhr